Weisung Wiederholungsschiessen

1. Eingangsbemerkung

Jede in dieser Weisung enthaltene Bezeichnung einer Person wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.


2. Gesetzliche Grundlage
Gemäss Artikel 23 des Ausführungsreglements zum Jagdgesetz vom 22. Juni 2016 (RKJSG) muss der Patentinhaber der eine Jagdwaffe benutzt, Kugel oder Schrotwaffe, dies sicher und ohne Selbst- oder Fremdgefährdung tun können.
Die Detailbestimmungen sind in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels enthalten und lauten wie folgt:

  • RKJSG, Abs.2    :    (…); um diese Fähigkeit zu beweisen, muss er mindestens einmal alle drei Jahre an einem organisierten Schiessen teilnehmen.
  • •    RKJSG, Abs.3    :    Die Dienststelle legt nach Anhörung des Kantonalen Walliser Jägerverband (WKJV) die Modalitäten dieses Schiessens fest.


3. Allgemeine Bestimmungen und Anforderungen
3.1.    Ziel der Wiederholungsschiessen
Die Wiederholungsschiessen erlauben dem Jäger seine Schiessfähigkeit zu prüfen und zu verbessern.
Sie tragen zur Waffenbeherrschung und zur notwendigen Präzision beim erlegen von Wildtieren bei; den in der Tierschutzgesetzgebung enthaltenen ethischen Grundsätzen wird damit ebenfalls Rechnung getragen.
3.2.    Waffenarten
Die Wiederholungsschiessen müssen mit den im Artikel 27 RKJSG vorgesehenen Waffen durchgeführt werden.
3.3.    Gültigkeitsperiode
Für jede der vorgenannten Waffen beträgt die Gültigkeit des Wiederholungsschiessens 3 Jahre.
3.4.    Neue Jäger
Die Gültigkeit der im Rahmen des Jagdexamens abgelegten Schiessprüfung beträgt 3 Jahre ab dem Bestehen der diesbezüglichen Prüfung.
3.5.    Patent A und S
Um diese Patente zu erhalten muss der Jäger sein Wiederholungsschiessen mit der Kugelwaffe innerhalb der letzten 3 der Patentbestellung vorausgegangenen Jahre durchgeführt haben (siehe Pkt.4.3).

3.6.    Patent A+B, G und E
Um diese Patente zu erhalten, muss der Jäger das Wiederholungsschiessen mit der Büchse und der Flinte innerhalb der letzten 3 der Patentbestellung vorausgegangenen Jahre durchgeführt haben.
3.7.    Andere Patente
Um diese anderen Patente zu erhalten, muss der Jäger das Wiederholungsschiessen innerhalb der letzten 3 der Patentbestellung vorausgegangenen Jahre mit der Flinte durchgeführt haben.
3.8.    Schiessstände
Gemäss Artikel 28 RKJSG sind die Wiederholungsschiessen auf allen von der Dienststelle homologierten Ständen sowie auf den vom eidgenössischen Schiessoffizier genehmigten und von der Dienststelle anerkannten Schusslinien gestattet.
3.9.    Möglichkeiten zur Absolvierung des Schiessens
Der Jäger kann das Wiederholungsschiessen im Rahmen folgender Schiessanlässe  tätigen:
•    Das vom WKJV organisierte kantonale Jagdschiessen
•    Die von den Dianas des Verbandes organisierten Jagdschiessen
•    Die von den, den Dinas angeschlossenen Jägervereinen durchgeführten Jagdschiessen
•    Die in einem vom Jagddienst homologierten Stand durchgeführten Wiederholungsschiessen nach vorgängiger formeller Bewilligung durch die Dienststelle (Anerkennung des Kontrolleurs, Festlegung der Schiessgebühr, usw.).
3.10.    Bestätigung des Wiederholungsschiessens
Das Wiederholungsschiessen wird von einem vom Organisator bezeichneten Kontrolleur, welcher von der Dienststelle und vom Verband anerkannt wurde, bestätigt.
Die Bestätigung wird ausgestellt:
o    automatisch nach Teilnahme an einem der jährlichen Jagdschiessen, welche von den Jägervereinen, Dianas oder dem Jägerverband durchgeführt werden und sofern das in den Ziffern 4.3 und 4.4 vorgesehene Minimalresultat geschossen wird;
o    nach Teilnahme an einem Wiederholungsschiessen, welches eigens von einem genehmigten Organisator durchgeführt wird und sofern das in den Ziffern 4.3 und 4.4 vorgesehene Minimalresultat geschossen wird.
3.11.    Art der Bestätigung
Die Dienststelle liefert den zugelassenen Kontrolleuren einen speziellen Stempel. Mit diesem Stempel werden das Schiessen und das Datum direkt im Spezialformular (Standblatt), welches auf der Internetseite der DJFW erhältlich ist, bestätigt. (http://www.vs.ch/scpf)


4. Besondere Bestimmungen
4.2    Anerkennung der Organisatoren und der Kontrolleure
Die Organisatoren, welche Wiederholungsschiessen anbieten möchten, müssen die Kontrolleure bestimmen und diese der Dienststelle melden.
Für die Anerkennung der Kontrolleure sind die Dienststelle und der WKJV gemeinsam zuständig.
Die Dienststelle führt eine fortlaufende Liste der anerkannten Kontrolleure. Diese kann auf der Internetseite der Dienststelle abgerufen werden. (http://www.vs.ch/djfw).
4.3    Aufgaben des Kontrolleurs
Der Kontrolleur beaufsichtigt die Schiessen und bestätigt, dass der Jäger das entsprechende Programm, welches er bestätigt haben will, geschossen hat.
4.4    Wiederholungsschiessen mit der Büchse
o    Das Schiessen erfolgt auf eine Reh- oder Gämsscheibe (Scheibe DJV, mit den Trefferfeldern 0,1,3,8,9,10)
o    Die empfohlene Distanz beträgt 100 M
o    Das Programm besteht aus 4 Schuss
o    Das Schiessen ist erfüllt, wenn mindestens „3 Achter“ erzielt werden und keiner der 4 Treffer ausserhalb der „3er Wertung“ liegt.
4.5    Wiederholungsschiessen mit der Flinte
o    Das Schiessen erfolgt auf den dreiteiligen Kipphasen, Rollhasen oder Tontauben.  Die Wahl wird dem Jäger überlassen
o    Die empfohlene Distanz beträgt 30 M
o    Das Programm besteht aus 6 Schuss
o    Das Schiessen ist erfüllt, wenn mindestens vier Treffer erzielt werden


5. Jagdhaftpflichtversicherung
Der Jäger der am Wiederholungsschiessen teilnimmt, muss über eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung verfügen.

6.    Andere Wiederholungsschiessen
Die periodischen Wiederholungsschiessen, die nach dem Standard der Konferenz der Jagd- und Fischereiverwaltungen (JFK) auf den von der JFK homologierten Ständen getätigt werden, werden ebenfalls anerkannt. Die Person übermittelt der Dienststelle das entsprechende vom Kontrolleur unterzeichnete Standblatt1.
Die in anderen Kantonen absolvierten Wiederholungsschiessen werden ebenfalls anerkannt, sofern diese den in unserem Kanton geltenden Mindestanforderungen entsprechen.

7. Schlussbestimmungen
Die vorliegende Weisung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie annulliert und ersetzt jene aus dem Jahre 2012.
In Absprache mit dem Kantonalverband, behält sich die Dienststelle das Recht vor, diese Weisung zu ergänzen oder abzuändern, je nach den gemachten Erfahrungen und je nach Entwicklung der Anforderungen im Sicherheitsbereich beim Schiessen.

Sitten, den 20. Dezember 2016

Für die Dienststelle : Peter Scheibler

Für den KWJV : Daniel Kalbermatter